AGB

Narcis Winter WorkOut EDV Service

§1 Anwendung: Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil aller Rechtsgeschäfte von Narcis Winter WorkOut EDV Service (nachstehend N.W.W.genannt). Sie gelten als anerkannt, wenn der Vertragspartner nach Kenntnis und / oder Empfang der Verkaufs- und Lieferbedingungen Aufträge an N.W.W. erteilt oder Lieferungen von N.W.W. entgegennimmt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur insoweit Bestandteil eines mit mir abgeschlossenen Vertrages, als ihre Anwendbarkeit für jeden Einzelfall mit mir schriftlich vereinbart wurde. Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden sowie nachträgliche Änderungen von Verträgen sind nur wirksam, wenn sie von mir schriftlich bestätigt werden. Erklärungen und Vereinbarungen mit etwaigen Bevollmächtigten bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit meiner schriftlichen Bestätigung. Zwischenverkauf bleibt bei all meinen Angeboten bis zum Empfang der Angebotsannahme mir vorbehalten. Die Käufer werden darauf hingewiesen, daß alle technischen Daten im Rahmen der Verkaufsabwicklung und der von mir geführten Verkaufsstatistik der Datenverarbeitung unterliegen.

§2 Lieferung und Versand: Aufgrund der Eigenheiten des Importgeschäftes sind von mir genannte Lieferzeiten stets annähernd und unverbindlich, ich bin jedoch jederzeit bemüht, die genannten Lieferzeiten einzuhalten. Jeglicher Schadensersatz oder sonstige Ansprüche aus einem etwaigen Lieferverzug sind auch nach erfolgter Frist- oder Nachfristsetzung ausgeschlossen. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen mich zur gänzlichen oder teilweisen Aufhebung der Lieferverbindlichkeiten. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Ohne bestimmte Vorschrift erfolgt der Versand nach meinem besten Ermessen. Sämtliche Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen, gehen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Alle Lieferungen sind durch mich versichert die Versicherung ist im Kaufpreis nicht enthalten. Für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung ist der Käufer verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen zu beschaffen, damit meine Ansprüche gegen die Versi cherung geltend gemacht werden können. Die Kosten der normalen sind im Kaufpreis enthalten. Sofern Spezialverpackung gefordert oder nach den gegebenen Umständen nach mirerem Ermessen erforderlich ist, wird diese billigst berechnet. Zurücknahme ordnungsgemäß gelieferter Waren kann nur mit meiner schriftlichen Zustimmung erfolgen. Für mit meinem Einverständnis zurückgesandte Waren bringen ich bei einer Gutschrifterteilung 10 % des Nettorechnungsbetrages für Verwaltungskosten, Prüfung und Neuverpackung in Abzug. Für beschädigte Waren wird ein entsprechender Betrag für die Instandsetzung berechnet. Wenn eine Änderung oder Abbestellung von Sonderanfertigung in Auftrag gegebenen Geräte erfolgt, müssen die bis dahin entstandenen Kosten und der entgangene Gewinn vom Käufer ersetzt werden. Eine Zurücknahme solcher Geräte ist ausgeschlossen.

§3 Rechnung und Zahlung: Rechnungsbeträge sind 5 Tage nach Datum der Rechnung ohne Abzug fällig, soweit keine andere schriftlichen Vereinbarung mit dem Käufer vereinbart worden ist. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen und unter Vorbehalt des Zahlungseingangs gutgeschrieben. Bei Wechseln sind Einzugs- und Diskontspesen vom Käufer zu tragen. Die Herausgabe fremder oder eigener Akzepte begründen keinen Anspruch auf Gewährung eines Kassaskontos. Zahlungen sind an mich unmittelbar zu leisten. Geleistete Zahlung gelten erst mit Gutschrift auf meinem Konto als erbracht. Bei Überschreitung des Zahlungsziels bin ich berechtigt, auch ohne Mahnung Zinsen vom Rechnungsbetrag in Hohe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 8,4 % Zinsen p.A., übersteigen, bleibt vorbehalten. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden alle Forderungen gegen den Käufer sofort fällig, auch soweit Stundung oder Zahlungsfristen im Einzelfall gewahrt wurden. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen bin ich nach Mahnung berechtigt, von weiteren Verträgen mit dem Käufer ganz oder teilweise zurücktreten. Die Preise gemäß Rechnungen behalten auch dann Gültigkeit, wenn nach Lieferung eine Preissenkung vorgenommen wird. Eine Preisdifferenz-Gutschrift für noch vorhandene Lagerware wird nicht gewährt.

§4 Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte: Ich behalte mir das Eigentum an sämtlichen von mir gelieferten Waren bis zur Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Der Eigentumsvorbehalt bezieht sich auch dann auf alle gelieferten Waren, wenn vom Käufer der Kaufpreis für Einzellieferungen bezahlt wurde. Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im normalen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung nicht gestattet. Der Käufer der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware tritt alle sich aus der Weiterveräußerung der Ware ergebenden Ansprüche im Vorwege an mich ab. Ich nehme diese Abtretung an. Das gleiche gilt für alle Ersatzansprüche, insbesondere aus Versichenungsaufträgen wegen Verlustes oder Beschädigung der Ware. Der Käufer ist im Rahmen eines normalen und ordnungsgemäß geführten Geschäftsbetriebes zum Einzug der mir abgetretenen und von mir akzeptierten Verkaufsforderungen bzw. Ersatzforderungen berechtigt. Diese Einziehungsberechtigung kann von mir widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen mir gegenüber nicht nachkommt, in Vermögensverfall gerät oder meine Rechte, insbesondere durch Pfändung anderer Gläubiger, gefährdet werden. Unabhängig vom Widerruf der Einziehungsermächtigung ist der Käufer auf mein Verlangen jederzeit verpflichtet, vollständige Auskunft über den Verbleib der von mir gelieferten Eigentumswaren, die Höhe der daraus erzielten Verkaufserlöse und deren Bezahlung zu erteilen. Den Beauftragten von mir ist auf Verlangen Einblick in Bücher und Rechnungen, die sich auf die Verkäufe und den Verbleib der Eigentumswaren beziehen, zu gestatten und auf Verlangen Abschriften der Verkaufsrechnung zu erteilen. Auf Verlangen, insbesondere bei Gefährdung meiner Forderungen, ist der Käufer verpflichtet auf meine Eigentumsrechte und die Abtretung der Ansprüche aus dem Weiterverkauf den Drittschuldner hinzuweisen und diesen zur unmittelbaren Zahlung an mich zu veranlassen. Der Käufer ist weiter verpflichtet, auf meine Anforderung mir und dem Drittschuldner eine gesonderte schriftliche Abtretungserklärung zu übermitteln, aus der Höhe der Forderung aus dem Weiterverkauf, der vollständige Name und die Anschrift des Drittschuldners aus dem Weiterverkauf ersichtlich sind.Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die von mir gelieferte Ware oder in mir abgetretene Forderungen hat der Käufer mir unverzüglich über die Pfändung zu unterrichten und mir die für die Intervention notwendigen Unterlagen zu übersenden (Pfandprotokoll des Gerichtsvollziehers, eidesstattliche Erklärung des Käufers oder einer sachkundigen im Geschäft des Käufers tätigen Person zwecks Glaubhaftmachung, daß die gepfändete Ware mit der von mir gelieferten Ware, die unter Eigentumsvorbehalt steht, identisch ist). Bei Überschreitung der von mir eingeräumten Zahlungsziele, bei Zahlungsverzögerung sowie bei Gefährdung meiner Ansprüche, insbesondere aus einem der vorgenannten Grunde, bin ich berechtigt, die sofortige Herausgabe der noch nicht weiterverkauften Ware zu verlangen. Bis zur Herausgabe hat der Käufer die in meinem Eigentum stehenden Waren getrennt von anderen Waren zu lagern, als Eigentum von mir zu kennzeichnen, sich jeder Verfügung darüber zu enthalten und mir ein Verzeichnis meines Eigentums zu übergeben. Der Käufer ist ferner verpflichtet, sich bei Weiterverkauf der Ware jeder Einziehung des Kaufpreises zu enthalten den Drittschuldner zur unmittelbaren Zahlung an mich zu veranlassen, gleichwohl eingehende Kaufpreiszahlungen gesondert von sonstigen Guthaben aufzubewahren und unmittelbar an mich abzuführen. Eine Versicherung für unbezahlte Ware gegen jede Art von Risiken hat der Käufer abzuschließen.

§5 Mängel: Falschlieferungen, Mengenfehler und erkennbare Mängel sind vom Käufer dem Frachtführer unter Berücksichtigung der jeweiligen Fristen und innerhalb von 3 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich, fernschriftlich oder telegraphisch unter konkreter Bezeichnung des Mangels N.W.W in Pforzheim anzuzeigen, berechtigen den Käufer aber nicht zu Zurückhaltung der Rechnungsbeträge. Rücksendungen von Ware im Fall von Mängelrügen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von N.W.W zulässig. Rücksendungen sind durch konkrete Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung von N.W.W und die Mängelrüge zu kennzeichnen. Bei allen Rücksendungen geht die Gefahr auf N.W.W erst über bei ordnungsgemäßer Abnahme der Ware im Lager von N.W.W. Bei begründeter rechtzeitiger Rüge bin ich unter Ausschluß aller Ansprüche des Käufers zu Behebung des Mangels, zur Ersatz- oder Nachlieferung nach meiner Wahl berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens von Nachbesserungen, Ersatz- oder Nachlieferungen kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Weitergehende Ansprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen. Durch eigenmächtig vorgenommenen Eingriff des Käufers an einem Teil der Ware verliert der Käufer seine sämtlichen Gewährleistungsrechte hinsichtlich dieses Mangels. Ratschläge und Empfehlungen hinsichtlich Verwendbarkeit, Kompatibilität und sonstiger Leistungsmerkmale, soweit sie über meine entsprechenden Unterlagen (Prospekte, Preislisten etc.) hinausgehen, sind für N.W.W nur verbindlich, wenn sie dem Käufer bzw. dem Interessenten Schriftlich bestätigt wurden.

§6 Schadenersatzansprüche: Schadenersatzansprüche des Käufers, insbesondere wegen Unmöglichkeit der Leistung, wegen Verzuges des Verkäufers, wegen positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß sowie aus unerlaubter Handlung, werden ausgeschlossen, es sei denn, die Ansprüche beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von mir. Soweit ich auf Grund grob fahrlässigen Verhaltens von mir zum Schadenersatz verpflichtet bin, beschränkt sich der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar war. Für Daten übernehmen ich keine Haftung.

§7 Reparaturen: Garantiereparaturen werden von dem Fachhändler frei Porto und Verpackung eingesandt. Der Rückversand erfolgt ebenfalls frei.Eingesandte Reparaturgeräte müssen vom Fachhändler mit dem N.W.W Rückversandschein versehen werden. Fehlt dieser, oder auf diesem die Vorgangs-/ Fehlerbeschreibung, lehnt N.W.W die Reparatur ab. Bei Inanspruchnahme von Garantie- bzw. Kulanzleistungen hat der Fachhändler, vor Beginn der Leistung einen Liefernachweis (Lieferscheinkopie, Prüf- und Garantiebeleg bei Computern) zu erbringen.Sollte nach Prüfung des retournierten Artikels kein Defekt oder Mangel vorliegen, somit eine ungerechtfertigte Einsendung, erhebt N.W.W eine Überprüfungspauschale von 80,- zzgl. MwSt. N.W.W repariert nur Geräte auf Garantie, die im Originalzustand ohne Fremdteile angeliefert werden. Bei eingebauter fremder Hardware hat N.W.W das Recht, die Reparatur entweder abzulehnen oder die Fremdteile auszubauen und die Reparatur ohne diese Teile durchzuführen.) hat innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen, andernfalls lehnt N.W.W die Rücknahme sowie eine entsprechende Gutschrift ab.

§8 Erfüllungsort und Gerichtsstand: Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch über das Entstehen und die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses, insbesondere auch für Ansprüche aus Wechseln oder Schecks, ist für beide Teile Pforzheim.Soweit Einzelbestimmungen meiner Verkaufs- und Lieferbedingungen und / oder eines von mir geschlossenen Individualvertrages rechtsunwirksam sind oder werden, soll die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen und Vertragsvereinbarungen dadurch nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bedingungen soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich so nahe wie möglich kommt.